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Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe

Lebensmittelüberwachung und Tiergesundheit im Regierungsbezirk Karlsruhe

„Alte Schätzchen”: Problematische Wirkstoffe in Rezepturen

Vielen Patienten dürfte bekannt sein, dass die Sicherheit beim Einsatz von Arzneimitteln neben der unbedingten Vermeidung von A nwendungsfehlern vor allem auch davon abhängt, dass vergleichsweise „moderne” und risikoärmere Arzneistoffe eingesetzt oder verordnet werden. Dies trifft auch für Rezepturen zu, die in Apotheken für einen bestimmten Patienten individuell hergestellt werden.

Für die individuelle Verordnung einzelner Patienten stehen den Ärzten heute einige bekannte und bewährte Rezeptursammlungen wie das „Neue Rezepturformularium (NRF)” zur Verfügung, die den Anforderungen an eine moderne Therapie gerecht werden. Diese Rezepturen sind auch hinsichtlich ihrer Komposition und Haltbarkeit überprüft und garantieren in der Regel eine gute pharmazeutische Qualität, wenn sie sachgerecht hergestellt werden. Allerdings sind diese Sammlungen offenbar nicht allen Ärzten bekannt, denn immer wieder werden vereinzelt Rezepturen zur Untersuchung eingereicht, in denen heute überholte („obsolete”) Wirkstoffe eingesetzt werden oder die keine geeignete pharmazeutische Qualität aufweisen. Auch im Jahre 2004 befanden sich darunter z. B. „Ohrentropfen mit Borsäure” oder „Nasentropfen mit Ephedrin”. Borsäure hat nur schwach desinfizierende Eigenschaften und eine vergleichsweise hohe Toxizität, so dass bei verletzter oder krankhaft veränderter Haut die Gefahr einer resorptiven Vergiftung besteht. Für entsprechende Fertigarzneimittel ist daher die Zulassung widerrufen worden (Ausnahme: ein sehr begrenztes Einsatzgebiet im Bereich der Augenarzneimittel). Auch die Arzneimittelkommission der deutschen Apotheker hat in einer Stellungnahme dazu aufgefordert, solche Rezepturen nicht mehr herzustellen.

Für Ephedrin existiert eine sogenannte „Negativmonografie” der Zulassungsbehörde (BfArM). Danach wird aufgrund der zentralnervösen und kardialen Nebenwirkungen sowie des Abhängigkeitspotentials das Nutzen/Risiko-Verhältnis dieses Stoffs negativ beurteilt. Nach der Apothekenbetriebsordnung dürfen ärztliche Rezepturen ohne Rücksprache mit dem Verordner nicht hergestellt werden, wenn sich Bedenken ergeben.

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