Als ein Konservierungsmittel mit breitem antimikrobiellem Wirkspektrum wird das Gemisch aus 5-Chlor-2-methyl-4-isothiazolin-3-on (CMI) und 2-Methyl-4-isothiazolin-3-on (MI) im Verhältnis 3:1 (CMI/MI) in neutralen Reinigungsmitteln häufig eingesetzt. CMI/MI ist aber ein bedeutsames Kontaktallergen. Die sensibilisierende Wirkung ist vor allem auf CMI zurückzuführen.
Zum Schutz der Verbraucher wurde deshalb mit der 28.Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe folgende Kennzeichnungsregelung erlassen: Ab einer Konzentration von 15 mg/kg dieses Gemisches muss das Produkt als „reizend” (Xi) und „Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich” (R43) eingestuft werden.
Im Jahr 2002 wurden 100 Proben Reinigungsmittel auf CMI/MI untersucht, in 45 Proben war der Nachweis positiv. 9 Proben enthielten weit über 15 mg/kg (Höchstwert ca. 70 mg/kg) und waren ohne Warnhinweise in den Verkehr gebracht worden.
Im Jahr 2003 waren von 50 untersuchten Proben 20 CMI/MI positiv, aber nur zwei davon lagen mit 22 bzw. 23 mg/kg über dem Grenzwert von 15 mg/kg. Da die geforderte Kenntlichmachung nicht vorhanden war, lag ein Verstoß gegen das Gefahrstoffrecht vor und die Vorgänge wurden an die zuständigen Gewerbeaufsichtsämter weitergeleitet. Die Untersuchungen zeigten, dass CMI/MI immer häufiger durch andere Konservierungsstoffsysteme ersetzt wird. So werden Gemische aus nicht chlorierten Isothiazolinonen, (2-Methyl-4-isothiazolin-3-on) mit Benzisothiazolinon eingesetzt. Diese Substanzen sind weniger wirksam als das CMI/MI Gemisch und müssen deshalb deutlich höher dosiert werden, dafür ist laut Literatur die Sensibilisierungsgefahr geringer. Vorschriften für Warnhinweise nach Gefahrstoffrecht gibt es für diese beiden Substanzen in Deutschland derzeit nicht. Die bestehenden Vorschriften sind zur Zeit ausschließlich auf das Gemisch CMI/MI im Verhältnis 3:1 abgestellt.
In der Schweiz dagegen müssen Zubereitungen ab 500 mg/kg nicht chlorierten Isothiazolinonen als sensibilisierend eingestuft und gekennzeichnet werden.
Die EU-Detergenzienverordnung, die im April 2004 verabschiedet wurde regelt, dass bei Detergenzien (in Wasch- und Reinigungsmitteln) Konservierungsstoffe unabhängig von ihrer Konzentration anzugeben sind, wenn möglich mit der bei kosmetischen Mitteln vorgeschriebenen Bezeichnung. Diese verbesserte Information dient dem gesundheitlichen Verbraucherschutz.
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