Seit einiger Zeit sind spezielle Duftstoffmischungen für die Geschirrspülmaschine auf dem Markt. Diese Produkte sind z.B. verpackt in Kunststoffkapseln, die Früchten nachgebildet sind (Orange- oder Zitronenscheiben). Die Kapseln werden in einer beigefügten Aufhängung direkt, d.h. ohne Öffnen, in die Spülmaschine gehängt. Aus speziellen Membranen werden die Duftstoffe in der Spülmaschine so langsam freigesetzt, dass sowohl der Eigengeruch des ungespülten Geschirrs überdeckt wird als auch die Wirkung für viele Spülgänge ausreicht. Bei der bestimmungsgemäßen Verwendung ist ein Hautkontakt ausgeschlossen.
Die Analyse mehrerer solcher Produkte ergab relativ hohe Anteile an Limonen und Citral (je über 4%). Limonen und Citral sind natürliche Bestandteile etherischer Öle, die aber bei Kontakt mit Haut und Schleimhäuten zu Reizungen und Sensibilisierungen führen können. Zubreitungen mit mehr als 1% Limonen oder Citral müssen deshalb nach Gefahrstoffrecht als reizend mit Xi, R38 (reizt die Haut) und R43 (Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich) eingestuft und gekennzeichnet werden. Besondere Hinweise sind schon bereits ab 0,1% erforderlich.
Die geforderten Kennzeichnungselemente fehlten bei den Proben. Auffallend war, dass auch in den Sicherheitsdatenblättern Limonen und Citral nicht aufgeführt waren. Die Hersteller gingen vermutlich davon aus, dass diese Kennzeichnungselemente nicht erforderlich sind, da ein Hautkontakt nicht „bestimmungsgemäß” ist. Für den Verbraucher ergibt sich dadurch kein Problem, da der Hautkontakt ausgeschlossen ist.
Die für die Überwachung nach Gefahrstoffrecht zuständige Behörde wurde gebeten, zu überprüfen, ob diese Vorgehensweise dem Gefahrstoffrecht entspricht. Zumindest in den Sicherheitsdatenblättern müssten u.E. die gefährlichen Stoffe Limonen und Citral aufgeführt werden.
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