Vergiftungen mit Haushaltschemikalien stehen in den Statistiken der Vergiftungszentralen weit oben. Die bunten Farben und die an Lebensmittel erinnernden Düfte tragen einen Teil dazu bei. Im Jahr 2003 hatten wir mehrere solcher Proben zur Untersuchung und Beurteilung vorliegen. Eine besonders auffällige Probe war ein schön violett-rot gefärbtes Handgeschirrspülmittel mit intensivem Duft nach Waldbeeren und ansprechender Abbildung von Beeren auf dem Etikett.
Nach § 8 Nr.3 des LMBG ist es verboten, Erzeugnisse, die aufgrund bestimmter Produkteigenschaften insbesondere von Kindern mit Lebensmitteln verwechselt werden können, so herzustellen, zu behandeln oder in den Verkehr zu bringen, dass sie aufgrund ihrer Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln eine Gefährdung der Gesundheit hervorrufen. Das Handgeschirrspülmittel war für Kinder aufgrund seiner Farbe und seines Geruchs in Verbindung mit der Fruchtabbildung auf dem Etikett eindeutig mit Lebensmitteln (Bonbons oder Limonade) verwechselbar. Gefährdet sind hierbei besonders Kinder in einer Altersklasse, die bereits Farbe und Geruch bestimmten Lebensmitteln zuordnen können. Ganz kleine Kinder, die wahllos aus reiner Neugier nahezu jede Haushaltschemikalie in den Mund nehmen würden, sind unabhängig von einer Verwechselbarkeit mit Lebensmittel generell gefährdet.
Handgeschirrspülmittel enthalten als Hauptkomponenten anionische und nichtionische Tenside. Die orale Toxizität von Tensiden ist relativ gering. Bei oraler Aufnahme werden diese im Magen-Darm resorbiert, relativ schnell abgebaut und rasch ausgeschieden. Folgt nach dem Verschlucken allerdings Erbrechen, besteht die Gefahr, dass der Tensid-Schaum in die Atemwege und Lungen gelangt, was zu Hustenreiz und eventuell sogar Lungenentzündung führen kann.
Glücklicherweise ist dies, zumindest in den letzten Jahren, nicht passiert, nicht zuletzt deshalb, weil die Eltern in der Regel Ärzte und Vergiftungszentralen einschalten, die schnell geeignete Maßnahmen treffen. Insoweit ist eine pauschale Beanstandung solcher Produkte nach §8 Nr.3 LMBG nicht angezeigt. Aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes sind aber zusätzliche Anreize bei Haushaltschemikalien zum in den Mund nehmen und Verschlucken generell unerwünscht.
Soll ein solches Produkt dennoch vermarktet werden, so sind mindestens folgende Anforderungen zu stellen:
Bei der erwähnten Probe Haushaltsgeschirrspülmittel waren Verpackung und Verschluss nicht zu beanstanden, jedoch wurde dem Hersteller dringend nahegelegt, einen Bitterstoff zuzusetzen und auf Fruchtabbildungen auf dem Etikett zu verzichten.
Ob eine Beanstandung nach §8 Nr.3 LMBG erforderlich ist, muss jeweils im Einzelfall und unter Berücksichtigung von Produkteigenschaften und Aufmachung entschieden werden.
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