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Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe

Lebensmittelüberwachung und Tiergesundheit im Regierungsbezirk Karlsruhe

Künftig Pflicht für kosmetische Mittel: Kennzeichnung Allergener Duftstoffe

Kosmetika ohne Duftstoffe sind die Ausnahme. Während der Duft eines Shampoos oder einer Hautcreme bisher lediglich als „Parfum” innerhalb der Bestandteileliste deklariert werden mußte, werden künftig Duftstoffe wie Limonen, Citral oder Geraniol häufig anzutreffen sein. Was besagt die Neuregelung und wie wird sie künftig überwacht?

Mit der 7. Änderungs-Richtlinie 2003/15/EG zur EU-Kosmetik-Richtlinie 76/768/EG ist die verpflichtende Kennzeichnung von 26 allergenen Duftstoffen bei Überschreitung bestimmter Konzentrationen geregelt worden. Die Kennzeichnungsgrenze für Produkte, die auf der Haut verbleiben (leave-on-Produkte, z. B. Hautcremes, Sonnenschutzmittel, Lippenstifte, Parfum, Deo) liegt bei 10 mg/kg. Bei Produkten, die wieder abgespült werden (rinse off-Produkte wie Shampoo oder Seife) liegt der Grenzwert für die Kennzeichnung dieser Duftstoffe bei 100 mg/kg. Mit der 34. Änderung der Kosmetik-Verordnung wurde diese Regelung in nationales Recht überführt (§ 5a Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2). Die Übergangsfrist für nicht gekennzeichnete Ware läuft am 10. März 2005 für Hersteller ab; für nach diesem Zeitpunkt hergestellte Ware muss die Bestandteileliste die oberhalb der Grenzwerte vorhandenen Duftstoffe enthalten. Der Handel darf noch nicht gekennzeichnete „alte” Ware ohne Abverkaufsfrist verkaufen. Da die meisten kosmetischen Mittel länger als 30 Monate haltbar sind, wird man noch geraume Zeit „Altware” neben bereits gekennzeichneter Ware in den Regalen finden.

Für die Kennzeichnung der Duftstoffe gilt die gleiche Regelung, die bereits seit Jahren für die bisher zu kennzeichnenden Bestandteile gemäß § 5a Absatz 2 Kosmetikverordnung bestand: Sie müssen in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichtes zum Zeitpunkt der Herstellung des kosmetischen Mittels angegeben werden, bei Gehalten bis zu 1% in ungeordneter Reihenfolge danach. Die Duftstoffe werden somit in den meisten Produkten im hinteren Teil der Bestandteileliste aufzufinden sein. Folgende Stoffe sind von dieser Regelung betroffen, unabhängig davon, ob sie als synthetische Duftstoffe Parfumbestandteile darstellen, oder ob sie z. B. als natürliche Bestandteile von ätherischen Ölen im Kosmetikum enthalten sind (Auflistung in alphabetischer Reihenfolge mit der INCI-Bezeichnung, wie sie in der Bestandteileliste verwendet wird):
ALPHA-ISOMETHYL IONONE; AMYL CINNAMAL; AMYLCINNAMYL ALCOHOL; ANISE ALCOHOL; BENZYL ALCOHOL; BENZYL BENZOATE; BENZYL CINNAMATE; BENZYL SALICYLATE; BUTYLPHENYL METHYLPROPIONAL; CINNAMAL; CINNAMYL ALCOHOL; CITRAL; CITRONELLOL; COUMARIN; EUGENOL; EVERNIA FURFURACEA EXTRACT; EVERNIA PRUNASTRI EXTRACT; GERANIOL; FARNESOL; HEXYL CINNAMAL; HYDROXYCITRONELLAL; HYDROXYISOHEXYL-3-CYCLOHEXENE CARBOXALDEHYD; ISOEUGENOL; LIMONENE; LINALOOL; METHYL 2-OCTYNOATE

Da Allergien auf diese Duftstoffe in kosmetischen Mitteln relativ selten sind, haben sich die Hersteller kosmetischer Mittel nach anfänglichem Zögern inzwischen überwiegend dazu entschlossen, an ihren Parfumbestandteilen festzuhalten, selbst wenn das Parfum einen oder mehrere dieser Duftstoffe enthält. Die Kennzeichnung dieser Stoffe wird sicher auch die Kaufentscheidung des Verbrauchers nicht maßgebend beeinflussen, sondern lediglich dem beabsichtigten Zwecke dienen, bereits auf bestimmte Duftstoffe sensibilisierten Verbrauchern die Auswahl verträglicher Produkte zu ermöglichen. Um die Einhaltung der Neuregelung seitens der amtlichen Kosmetiküberwachung überprüfen zu können, mussten rechtzeitig analytische Prüfverfahren entwickelt werden. Bei allen Duftstoffen handelt es sich um leichtflüchtige Verbindungen, meist Mono- oder Sesquiterpene wie Citral, Geraniol oder Limonen oder Phenylpropan-Derivate wie Eugenol oder die Zimtsäurederivate. Diese Verbindungen lassen sich mittels GC-MS analytisch sauber auftrennen und in den erforderlichen Konzentrationen bestimmen. Lediglich die beiden Mehrstoffgemische Eichenmoos- bzw. Baummoosextrakt (Evernia …) wurden zunächst von der Analytik ausgenommen, da zunächst eine Spezifizierung der Extrakte erforderlich ist.

Im Jahre 2004 organisierte das CVUA Karlsruhe eine Laborvergleichsuntersuchung (LVU) innerhalb der Arbeitsgruppe „Kosmetische Mittel” der Fachgruppe Lebensmittelchemische Gesellschaft in der Gesellschaft Deutscher Chemiker. Hierzu wurden im Labormaßstab ein Duschgel als rinse off-Produkt und eine Hautcreme als leave on-Produkt mit insgesamt 12 der 26 allergenen Duftstoffe in bestimmten, in der Praxis üblichen Konzentrationen im Bereich der Grenzwerte hergestellt. Insgesamt beteiligten sich 12 Laboratorien aus Deutschland, Österreich und der Schweiz an dieser LVU. Die Aufarbeitung der einzelnen Laboratorien variierte von Simultaner Destillation-Extraktion nach Likens-Nickerson, Mikrodestillation mit dem MicroDistiller von Eppendorf, adsorptiver Säulenchromatographie, Flüssig-Flüssig-Extraktion bis zu Gelpermeationschromatographie. Es zeigte sich, dass bei einigen Stoffen die Wiederfindung bei emulsionshaltigen Produkten nicht befriedigend war und akzeptable Ergebnisse nur durch Auswahl eines geeigneten internen Standards erzielt werden konnten. 2005 wird die LVU wiederholt, um die Methoden an Hand der gewonnenen Erkenntnisse weiter zu optimieren.

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