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Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe

Lebensmittelüberwachung und Tiergesundheit im Regierungsbezirk Karlsruhe

Lampenöle, Grillanzünder und andere kohlenwasserstoffhaltige Haushaltschemikalien: Wie sicher sind diese Produkte?

Trotz wiederholter Warnungen der Öffentlichkeit und risikominimierender Maßnahmen sind im Sommer 2004 wieder zwei kleine Kinder durch Lampenöle ums Leben gekommen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) in Berlin hält die derzeit rechtlichen Regelungen für nicht ausreichend.

Zu den gefährlichen Haushaltschemikalien gehören hauptsächlich die Lampenöle, Grillanzünder und Putz- und Pflegemittel für Metalle (z. B. Fahrradreinigungsmittel). Gefährlich sind die kohlenwasserstoffhaltigen Produkte dann, wenn sie verschluckt werden. Die Kohlenwasserstoffe können beim Eintritt in die Atemwege die Funktionsfähigkeit der Lunge erheblich gefährden. Es treten Aspirationspneumonien auf, in diesem Fall chemisch bedingte Lungenentzündungen, die auch tödlich enden können. Ein besonderes Risiko besteht bei kleinen Kindern, die von den offenen Lampengefäßen trinken oder am Docht von Öllampen saugen.

Zu den Bedarfsgegenständen im Sinne des §?5 LMBG zählen definitionsgemäß nur die Produkte, die zur Verbesserung der Raumluft dienen, d.h. also Lampenöle, die stark parfümiert sind und Produkte zur Reinigung und Pflege für den häuslichen Bereich. Grillanzünder und unparfümierte Lampenöle sind keine Bedarfsgegenstände und unterliegen somit auch nicht den Bestimmungen des LMBG. Aber alle diese Produkte unterliegen den Schutzbestimmungen des Chemikaliengesetzes.

Seit dem Jahr 2000 ist europaweit das Inverkehrbringen von Lampenölen verboten, die gefärbt und/oder parfümiert und so dünnflüssig sind, dass von ihnen eine Aspirationsgefahr ausgeht. Aspirationsgefahr besteht dann, wenn mehr als 10% aliphatische, alizyklische und aromatische Kohlenwasserstoffe enthalten sind, wenn die Viskosität kleiner 7 mm2/sec (40 °C, ISO 3104) und die Oberflächenspannung kleiner 33 mN/m (25 °C, Tensiometer) ist. Diese Stoffe oder Zubereitungen sind mit dem Risikosatz R65 „gesundheitsschädlich, kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen” zu kennzeichnen. Bis zum Jahr 2000 war dies bei den meisten gefärbten und/oder parfümierten Lampenölen der Fall, denn sie bestanden aus dünnflüssigen aliphatischen Kohlenwasserstoffen (Petroleum oder Paraffinen). Das Verbot umfasst aber nur die gefärbten und/oder parfümierten Produkte, da man davon ausging, dass nur diese für Kinder attraktiv sind. Durch das Verbot verschwanden sie vom Markt. Für die farblosen und nicht parfümierten Produkte gibt es derzeit kein Verkehrsverbot, es gelten aber strenge Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften. Dass diese nicht wirklich greifen, zeigen die oben genannten Todesfälle.

Die Kinder tranken von ungefärbten und nicht parfümierten Lampenölen bzw. sogen am Docht der damit gefüllten Lampe. Das BfR verlangt deshalb weitere Maßnahmen zur Risikominimierung − ggf. ein Verbot − auch für die ungefärbten und nicht parfümierten Produkte.

Infolge des Verkehrsverbotes wurden neue gefärbte und/oder parfümierte Lampenöle mit Fettsäuremethylester anstelle des Paraffins entwickelt und vermarktet. Da sie keine oder nur wenig reine Kohlenwasserstoffe enthalten, fallen sie nicht unter die Einstufung R65. Ursprüngliche Befürchtungen, dass die Fettsäuremethylester bei versehentlichem Verschlucken im Magen -Darm gefährliche Mengen an Methanol freisetzen, wurde durch die Toxikologen des BfR bisher nicht bestätigt. In Bezug auf die Anwendung als Lampenöl war man allerdings mit den Fettsäuremethylestern wohl nicht so sehr zufrieden, da sie schlechter in die Dochte aufzogen als die dünnflüssigen Paraffine.

Vermutlich gingen die Hersteller deshalb wieder zurück zu den Paraffinen. Um dem Verbot zu entgehen wurde aber die Viskosität gerade so weit angehoben wie zur Einhaltung der Grenzwerte notwendig ist. Dies wurde erreicht, in dem höher viskose, längerkettige Paraffine eingesetzt wurden. Auf den Etiketten steht dann z.B.: flüssiger paraffinischer Kohlenwasserstoff mit erhöhter Viskosität. Unterfällt nicht der R 65 Definition gem. EG Richtlinie 67/548.

Sind diese Produkte jetzt sicher? Wir haben Bedenken. Die Verbraucherschutzbehörde der USA meldete Fälle von Aspiration bei Kindern mit Produkten, die aufgrund höherer Viskosität bei uns nicht mit dem Risikosatz R65 zu kennzeichnen sind. Das BfR teilte mit, dass es aufgrund dieser Berichte davon ausgehen muss, dass alle Kohlenwasserstoffe und Mineralöle bis zu einer Viskosität von 20 mm2/s als gefährlich anzusehen sind und daher entsprechend eingestuft und gekennzeichnet werden sollten.

Häufige Beanstandungs- und Kritikpunkte bei den untersuchten Proben:

Die nach Gefahrstoffverordnung erforderlichen Kennzeichnungselemente (Name des gefährlichen Stoffes, Warnhinweise und Sicherheitsratschläge) sind häufig nicht in einem Blickfeld angeordnet und/oder unauffällig gestaltet mit sehr kleiner Schriftgröße. Es ist davon auszugehen, dass der Verbraucher die Gefahren nicht richtig wahrnimmt.

Bei einer Probe klarem, dünnflüssigen Lampenöl, eingestuft als R65, und verpackt in einer farblosen Kunststoffflasche, wurde der Inhaltsstoff folgendermaßen deklariert: medizinisches Weißöl, was für den Verbraucher harmlos aussieht. Auf dem Schauseiten-Etikett standen relativ unauffällig die Sicherheitshinweise. Das zugehörige Gefahrensymbol war aber nicht auf demselben Etikett zu finden, sondern auf der Rückseite des Etiketts. Sichtbar wurde das Gefahrensymbol nur, wenn man die Flasche in geeigneter Position (sozusagen von hinten) in den Händen hielt und durch die Flüssigkeit durchschaute. U. E. ist diese Anordnung zur Gefahrenkennzeichnung nicht ausreichend.

Ein farbloser Grillanzünder auf Mineralölbasis wurde in eine leuchtend rote Kunststoffflasche mit kindergesichertem Verschluss abgefüllt. U. E. ist diese Farbgebung der Verpackung gefährlich, da sie für Kinder sehr attraktiv ist. Es ist dabei unerheblich, dass das Produkt selbst nicht gefärbt ist. U. E. widerspricht diese Aufmachung den Forderungen der Gefahrstoffverordnung. Danach dürfen Behälter, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten und die für jedermann erhältlich sind, u.a. keine Form oder graphische Dekoration aufweisen, die die aktive Neugierde von Kindern wecken oder fördern.

Ein violett gefärbtes, duftendes Lampenöl auf der Basis Paraffine mit erhöhter Viskosität - gerade soweit, dass die rechtlichen Vorgaben eingehalten sind - wurde mit einem intensiven Beerenduft ausgestattet, der zusätzlich noch an Bonbons erinnert. Deshalb ist dieses Produkt besonders für kleine Kinder attraktiv und man muss damit rechnen, dass sie davon trinken. Da noch nicht abgeklärt ist, ob diese Produkte wirklich sicher sind, halten wir dies für gefährlich.

Fahrradreinigungsmittel auf Mineralölbasis mit erhöhter Viskosität fielen durch leuchtende Farben und angenehme Parfümierung auf. Die kindersicheren Verschlüsse fehlten meistens. Auch hier sehen wir eine besondere Gefahr durch die erhöhte Attraktivität für Kinder.

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