Noni, auch bekannt unter der Bezeichnung „Indische Maulbeere”, ist die Frucht der Spezies Morinda citrifolia L. und wird vorwiegend in Französisch Polynesien/Tahiti angebaut. Daneben sind auch Kulturen von Morinda citrifolia L. in Indien bekannt. Der daraus gewonnene Nonisaft war vor 1997 in der Europäischen Union noch nicht als Lebensmittel in Verkehr. Die Novel Food Rechtssetzung in der Europäischen Union sieht für neuartige Lebensmittel, die vor 1997 noch nicht in der EU in Verkehr waren, ein entsprechendes Verfahren vor, das z.?B. Prüfungen auf subchronische Toxizität, Genotoxizität und Allergenität beinhaltet. Nachdem der Wissenschaftliche EU-Auschuss „Lebensmittel” zu der Auffassung gelangte, dass Tahitian Noni-Saft in den beobachteten Verzehrsmengen akzeptabel ist, erteilte die EU-Kommission 2003 die Genehmigung zum Inverkehrbringen von „Noni-Saft” als neuartige Lebensmittelzutat. Diese Genehmigung galt zu diesem Zeitpunkt nur für die Fa. Morinda/USA. Zwischenzeitlich wurden beim deutschen Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vermehrt Anträge auf Anerkennung der Gleichwertigkeit und damit Verkehrsfähigkeit von Noni-Erzeugnissen (hier: Getränke mit Noni-Saft) anderer Firmen und Wettbewerber eingereicht. Ein Großteil dieser Erzeugnisse wurde bislang als gleichwertig anerkannt und wird auch gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht.
In Einzelfällen wurden Anträge auf Gleichwertigkeit aufgrund unzureichender Unterlagen oder abweichender Rezepturmischungen der Fertigerzeugnisse zu einem bislang zugelassenen Noni-Mehrfruchtsaftgetränks auch abschlägig beschieden. Auch unzureichende Untersuchungszerfikate zu unerwünschten Stoffen wie z.B. Anthrachinon-Verbindungen und ungenügende Angaben zum Produktionsprozess sind Gründe für eine Ablehnung.
Nach den bei Probenahmen angetroffenen Beipackbroschüren und der Internet-Werbung sollen die Noni-Saft-Getränke außerordentliche heilende Wirkungen besitzen, so:
und viele weitere arzneiliche Eigenschaften.
Den Noni-Saft-Getränken wird in der Werbung und beim Vertrieb in unzulässiger Weise der Anschein eines Arzneimittels gegeben. Mit wissenschaftlich nicht hinreichend gesicherten Aussagen werden hier die Verbraucher irregeführt. Außerdem ist es im Verkehr mit Lebensmitteln verboten, Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen, zu verwenden.
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