Mit Hinweisen aus dem Speditionsgewerbe wurden die amtlichen Lebensmittelüberwachungsbehörden über Wechseltransporte des Lebensmitteltank-Transportgewerbes informiert.
Im konkreten Fall wurde von den Lebensmittelüberwachungsbehörden bei einem Fruchtsafthersteller in Nordbaden ein Tankfahrzeug mit unvergorener Kirschmaische (zerkleinerte Kirschen mit ausgetretenem Kirschsaft) ohne die Pflichtkennzeichnung „Nur für Lebensmittel” oder „Nur für Lebensmitteltransporte” ermittelt.
Dieser Tankzug stammte aus Ungarn und stand im Verdacht unzulässigerweise bei der Rückfahrt rieselfähiges Kunststoffgranulat (Basis: Polyacrylsäureester) von Baden-Württemberg nach Ungarn zu transportieren.
Nach der Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung (LMTV) dürfen Lebensmitteltankfahrzeuge ausnahmslos nur für Lebensmittel benutzt werden, somit muss ein wechselseitiger Chemikalien/Lebensmitteltransport als unzulässig beurteilt werden.
Mit der Nichteinhaltung der Regelungen der LMTV sind zudem die Anforderungen der Verordnung über Lebensmittelhygiene (LMHV) nicht erfüllt, somit dürfen derart behandelte Erzeugnisse gemäß § 3 LMHV nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden.
Von der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde wurde ein weiteres Inverkehrbringen bzw. Verarbeiten der Kirschmaische untersagt. Veranlasst wurde zeitgleich der Warenrücktransport an den ungarischen Lieferanten mit Information der dortigen Behörden.
Nach dem Umfang der vom CVUA Karlsruhe durchgeführten Untersuchungen (insbesondere Prüfung auf Lösungsmittelkontamination) waren bei den erhobenen Kirschmaischeproben keine Grundstoffe in analytisch erfassbarer Menge festzustellen.
Vor dem Hintergrund dieses Vorgangs und den ökonomischen Zwängen der Speditionsbetriebe muss der Kontrolle von Lebensmitteltank-Transportfahrzeugen zukünftig ein hoher Stellenwert zugemessen werden.
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