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Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe

Lebensmittelüberwachung und Tiergesundheit im Regierungsbezirk Karlsruhe

Verbotene künstliche Farbstoffe in Chilipulver

Im Mai 2003 wurde in Frankreich der Farbstoff Sudan I in scharfen Chilierzeugnissen festgestellt. Dieser Farbstoff ist nach europäischem Zusatzstoffrecht nicht zugelassen.

SudanI wird vor allem zum Färben von Mineralölprodukten und Wachserzeugnissen wie Schuhcreme und Bohnerwachs eingesetzt. Die Verwendung von Sudanfarbstoffen in Lebensmitteln ist nach dem europäischen Zusatzstoffrecht jedoch unzulässig, da Sudanfarbstoffe toxikologisch bedenkliche Eigenschaften haben. Nach der ersten Warnung aus Frankreich wurden immer neue Meldungen über den Nachweis der nicht erlaubten Verwendung von Sudanfarbstoffen in Chilis, Paprika, sowie damit hergestellten Lebensmitteln, verbreitet.

Aus diesem Grund wurde eine große Anzahl an Chili- und Paprikagewürzen, sowie Gewürzmischungen (Mischungen, die ausschließlich aus verschiedenen Gewürzen bestehen), Würzmischungen (bestehen überwiegend aus Geschmacksverstärkern, Salz, Zucker, daneben werden würzende Bestandteile wie Kräuter, Gewürze und Gemüse verwendet), Gewürzzubereitungen (enthalten mindestens 60% Gewürze, daneben noch Salz und andere geschmacksgebende Zutaten), Currypulver, Würzsoßen, Würzpasten, Chutneys und ähnliche Produkte untersucht. Die Proben wurden bei Herstellern in Baden-Württemberg, im Großhandel und Lebensmitteleinzelhandel erhoben, und auf künstliche Farbstoffe untersucht.

Bei den Untersuchungen wurde neben SudanI auch SudanIV nachgewiesen. Beide Farbstoffe sind sehr stabile, wasserunlösliche Azofarbstoffe. SudanI steht im Verdacht als genotoxisches Karzinogen zu wirken und kann daneben bei Kontakt mit der Haut oder beim Einatmen als Staub sensibilisierende Wirkung haben. Die "International Agency for Research on Cancer" (IARC) stuft die Sudanfarbstoffe als Karzinogene der Kategorie 3 ein. Stoffe der Kategorie 3 geben wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis, können aber aufgrund unzureichender Informationen nicht endgültig beurteilt werden. Trotzdem sollte aus Vorsorgegründen die Aufnahme von solchen Stoffen so gering wie möglich sein.

Die zur Untersuchung eingegangenen Proben wurden zunächst über ein Screeningverfahren mittels Dünnschichtchromatographie auf künstliche, fettlösliche Farbstoffe geprüft. Dabei werden auch die natürlicherweise enthaltenen Farbstoffe (Carotinoide) miterfasst, die jedoch schnell ausbleichen, während die Sudanfarbstoffe lichtstabil sind. Die Screeningmethode umfasst den qualitativen Nachweis der synthetischen Azofarbstoffe SudanI-IV, SudanrotB, Sudanrot7B und SudanorangeG in Lebensmitteln mit Gehalten von mehr als 1 mg/kg. Positive Befunde wurden zudem über weitere Verfahren wie HPLC/DAD (Hochleistungsflüssigkeitschromatographie mit Diodenarray-Detektion) bzw. HPLC/MS(/MS) (Hochleistungsflüssigkeitschromatographie gekoppelt mit Massenspektrometrie) abgesichert und quantifiziert.

Bei den untersuchten Gewürzen und Gewürzmischungen konnte in 5 von 50 Proben (entspricht 10%) der Farbstoff Sudan I und teilweise noch Sudan IV festgestellt werden. Dabei war der höchste Gehalt an Sudanfarbstoffen in einem Paprikagewürz nachweisbar, der mit bis zu 4 g/kg als sehr hoch einzustufen ist. Bei den untersuchten Würzmitteln konnte in 17 von 57 Proben (entspricht 30%) der Farbstoff SudanI festgestellt werden. Der Gehalt lag hierbei im mg/kg-Bereich. Der höchste Wert lag bei 340 mg/kg, also etwa um den Faktor 10 niedriger als in den Gewürzen selbst. Die wegen des unzulässigen Gehaltes an Sudanfarbstoffen beanstandeten Proben wurden aus dem Verkehr gezogen.

Die verbotenerweise verwendeten Farbstoffe dienten vermutlich zur Farbauffrischung der Produkte und sollten somit eine bessere Qualität vortäuschen und die Lichtstabilität aufbessern. Die in diesen Produkten natürlicherweise enthaltenen Farbstoffe (Carotinoide) sind nicht lichtstabil und verblassen unter Lichteinfluss mit der Zeit.

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