Seit längerem sind in der Europäischen Union (EU) die Süßstoffe Acesulfam K (E 950), Aspartam (E 951), Cyclohexansulfamidsäure und ihre Na- und Ca-Salze (Cyclamat) (E 952), Saccharin und seine Na-, K- und Ca-Salze (E 954), Thaumatin (E 957) und Neohesperidin DC (E 959) zugelassen. Seit 2004 ist auch Sucralose (E 955) zugelassen und darf nun Lebensmitteln zugesetzt werden. Sucralose wird aus Saccharose gwonnen und weist eine 600-650fach stärkere Süßkraft auf als Saccharose selbst. Die Zulassung von Erythrit ist beabsichtigt.
Sucralose wurde – wie jeder andere zugelassene Zusatzstoff auch – vor der Zulassung durch internationale Expertengremien gesundheitlich bewertet. Zu den nationalen Gremien zählen beispielsweise die Senatskommission zur Beurteilung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Lebensmitteln (SKLM) der Deutschen Forschungsgemeinschaft. Internationale Gremien, die hierfür herangezogen werden sind der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß der EU-Kommission (Scientific Committee on Food, SCF – bis Frühjahr 2003) und das Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives (JECFA). Seit 2003 ist in der EU die European Food Safety Authority (EFSA) für die gesundheitliche Bewertung von Zusatzstoffen zuständig. Sie wird dabei von dem Panel on Food Additives, Flavourings, Processing Aids and Materials in Contact with Food (Panel AFC) beraten, das Zusatzstoffe nun anstelle des im Frühjahr 2003 aufgelösten SCF bewertet. Eine E-Nummer wird für solche Zusatzstoffe vergeben, die der SCF bzw. die EFSA mit dem Panel AFC bewertet und akzeptiert hat.
Die für die gesundheitliche Bewertung zuständige European Food Safety Authority hat eine Stellungnahme zu PHB-Estern veröffentlicht, in der Vorbehalte gegen die Verwendung des Propylesters erhoben werden. PHB-Propylester ist daraufhin aus dem Entwurf zur sechsten Änderung der Miscellaneous-Richtlinie gestrichen worden.
Die Anwendung von Kohlenmonoxid (CO) oder gereinigtem Rauch ("cold smoke") ist unzulässig. Dazu hat sich die DG Sanco im Juni 2004 klar geäußert, indem sie eindeutig feststellte, dass „… Kohlenmonoxid als Lebensmittelzusatzstoff nicht zugelassen ist.” Auch die Behandlung mit gereinigtem Rauch gilt als indirekte Möglichkeit, dem Lebensmittel Kohlenmonoxid zuzusetzen. Die Behandlung mit gereinigtem Rauch ist weder wissenschaftlich anerkannt noch formal zugelassen. Daher ist es nicht zulässig, diese Technik anzuwenden und den Fisch als „frisch” zu vermarkten. Es überrascht allerdings, dass auch nach Veröffentlichung der DG-Sanco-Stellungnahme eine Herstellerfirma immer noch die Auffassung vertritt, eine derartige Behandlung sei in den Niederlanden und damit in der gesamten EU nach wie vor zulässig. Zu den durchgeführten Untersuchung siehe Abschnitte 2.5.3 und 7.7
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