Soweit eine selektive Anreicherung von Pigmenten bei deren Herstellung erfolgt, handelt es sich nach der Farbstoff Richtlinie 94/36/EG um zulassungspflichtige Zusatzstoffe. Die Überwachung dieses Bereichs gestaltet sich recht schwierig, weil zur Beurteilung i.d.R. auch der Herstellungsprozess mit zu betrachten ist, auf den meist kein einfacher Zugriff möglich ist. Die in diesem Zusammenhang geprüften färbenden Lebensmittel waren nicht zu beanstanden.
Nachdem bekannt wurde, dass der Farbstoff E110 Gelborange S unter bestimmten Herstellungsbedingungen den nicht zugelassenen Farbstoff SudanI enthalten kann und SudanI zu den unerwünschten Substanzen gehört, wurden die Reinheitskriterien in der Richtlinie 95/45/EG für Gelborange S E110 diesbezüglich angepasst. Für SudanI wurde in E110 eine Höchstmenge von 0,5 mg/kg festgelegt, deren Überprüfung ein Focus gesetzt wird, da anzunehmen ist, dass evtl. dieser Parameter bei importierter Ware bisher nicht geprüft wurde.
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