Getrocknete Kräuter und Gewürze sind häufig stark mikrobiologisch belastet und können auch mit pathogenen Keimen kontaminiert sein. Zur Keimreduzierung wurde früher unter anderem eine Behandlung mit Ethylenoxid durchgeführt, die jedoch seit 1990 europaweit verboten wurde.
Ethylenoxid kann potentiell schädliche Rückstände auf den behandelten Lebensmitteln hinterlassen. Eine mögliche Alternative zu der Begasung ist die Behandlung von getrockneten Kräutern und Gewürzen mit ionisierenden Strahlen (Bestrahlung). Dieses Behandlungsverfahren ist in allen EU-Mitgliedsstaaten, aber auch in einigen Drittländern erlaubt.
Die Kommission stellte auf einer Sitzung im Jahr 2005 fest, dass sich nur wenige bestrahlte Gewürze auf dem Markt befinden. Sie forderte damals die Mitgliedsstaaten auf, zu kontrollieren, ob eine verbotene Begasung mit Ethylenoxid angewendet wird.
Das CVUA Karlsruhe untersuchte im zurückliegenden Jahr 23 Proben Curry-, Chili- und Paprikapulver auf eine Behandlung mit Ethylenoxid. Nach der Rückstands-Höchstmengenverordnung beträgt die Höchstmenge für die Summe aus noch frei vorliegendem Ethylenoxid und dem Reaktionsprodukt 2-Chlorethanol für derartige Erzeugnisse 0,1 mg/kg (berechnet als Ethylenoxid).
Bei keinem der untersuchten Erzeugnisse konnte eine Überschreitung der Höchstmenge festgestellt werden. Bei neun Proben war das Reaktionsprodukt 2-Chlorethanol nicht nachweisbar, 12 Proben wiesen einen Gehalt unter 0,01 mg/kg auf. Bei zwei Proben Chillipulver wurde 2-Chlorethanol zu 0,06 und 0,08 mg/kg bestimmt. Freies Ethylenoxid konnte in keiner der Proben nachgewiesen werden.
In der Literatur gibt es Hinweise darauf, dass Ethylenoxid auf natürlichem Wege aus dem Reifungsgas Ethylen in geringen Konzentrationen gebildet werden kann und zu 2-Chlorethanol weiterreagiert. Untersuchung an einer kleinen Anzahl von Paprikaproben, welche nicht mit Ethylenoxid begast wurden, und die einem Stress durch Wärmebehandlung ausgesetzt wurden, wiesen einen Gehalt von 0,03 - 0,04 mg 2-Chlorethanol/kg Probe auf. Es besteht daher die Möglichkeit, dass geringe Mengen an 2-Chlorethanol nachgewiesen werden können, obwohl keine Begasung mit Ethylenoxid stattgefunden hat.
Die Untersuchungen auf Bestrahlung ergaben keinen Hinweis auf eine Behandlung mit ionisierenden Strahlen.
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