Für das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln gibt es keine Zulassungspflicht, aber der Unternehmer muss sich bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde und beim zuständigen CVUA als Kosmetikunternehmer anmelden.
Wir erhalten häufig Anfragen von Personen, die Kosmetika erstmals herstellen oder importieren wollen (Informationen zur Seifenherstellung siehe hier). Beim Import aus EU-Ländern gibt es keine gesetzlichen Auflagen gem. Kosmetikrecht. Importeure, die Produkte aus Drittländern beziehen, sind juristisch Herstellern im Sinne des Kosmetikrechts gleichgestellt. Die importierten Produkte müssen dem EU-Recht entsprechend hergestellt und gekennzeichnet sein.
Im Informationsblatt sind die wichtigsten Erläuterungen bzgl. der Pflichten von Herstellern und Importeuren von Produkten aus Nicht-EU-Ländern zusammengefasst.
Sollten Sie weitere Informationen insbesondere zur Sicherheitsbewertung benötigen, finden Sie in nachfolgendem Informationsblatt Hinweise auf nützliche Adressen und Literatur.
Weitere Informationen zum Thema Sicherheitsbewertung: Link auf pdf-File Info Sicherheitsbewerter, Handelschemiker
©2003−2005 CVUA KA
Impressum •
Untersuchungsämter BW
•