Stand 05/2008)
Das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe wird immer wieder angefragt, was bei der Einfuhr und beim Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln zu beachten ist. Deshalb haben wir zu Ihrer Information nachfolgend eine Übersicht über die häufigsten Fragen und unsere Antworten dazu zusammengestellt. Ein Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen und Rechtszitate befindet sich am Ende des Dokuments.
Müssen Nahrungsergänzungsmitteln genehmigt oder angemeldet werden?
Was ist beim Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln in Deutschland zu beachten?
Was ist bei der Einfuhr von Nahrungsergänzungsmitteln aus dem Ausland zusätzlich zu beachten?
In Baden-Württemberg für Nahrungsergänzungen zuständige Untersuchungsämter
Nahrungsergänzungsmittel sind besondere Lebensmittel, für die mit der
Richtlinie über Nahrungsergänzungsmittel EU-weit spezielle Regelungen
getroffen wurden. Sie wurden mit der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NEMV)
in deutsches Recht umgesetzt und sind seit dem 24.05.2004 in Kraft.
In § 1 NEMV werden Nahrungsergänzungsmittel definiert als:
"... Lebensmittel, das
Das hängt davon ab, wie das Produkt rechtlich einzustufen ist. Viele im Ausland als sogenannte „Nahrungsergänzungsmittel" ("dietary supplements") vermarktete Produkte sind nach deutschem bzw. EG-Recht nämlich gar keine Lebensmittel, sondern Arzneimittel. Das betrifft Produkte mit pharmakologischen Wirkungen (Arzneimittel nach Funktion) – oder Produkte, bei denen arzneiliche Wirkungen in den Vordergrund gestellt werden (Bezeichnungsarzneimittel).
Arzneimittel müssen mit wenigen Ausnahmen vor dem Inverkehrbringen angemeldet
und zugelassen werden (i.d.R. durch das Bundesinstitut für
Arzneimittel u. Medizinprodukte (BfArm).
Echte „Nahrungsergänzungsmittel" sind Lebensmittel. Nach § 5 der NEMV müssen Nahrungsergänzungsmittel spätestens beim ersten Inverkehrbringen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) angezeigt werden. Sie brauchen im Gegensatz zu Arzneimitteln keine Zulassung oder Genehmigung, jedoch muss der Inverkehrbringer seiner Sorgfaltspflicht entsprechen.
(Übrigens: die englischsprachige Bezeichnung "dietary supplement" wird auch von professionellen Übersetzern häufig falsch mit „diätetische(s) Nahrungsergänzung(smittel)" übersetzt. Wenn Sie diese deutsche Bezeichnung wählen, machen Sie das Produkt aber automatisch zum diätetischen Lebensmittel! Dietary bedeutet in diesem Zusammenhang nur "Nahrungs-").
Der Hersteller / Importeur / Inverkehrbringer muss sicherstellen, dass alle lebensmittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Die recht zahlreichen Vorschriften können hier nicht im Detail angegeben und erläutert werden. Insbesondere sind aber folgende Punkte zu beachten:
Siehe auch unter 2, nähere Informationen dazu und das Anmeldeformular sind beim BVL unter www.bvl.bund.de erhältlich.
Für Nahrungsergänzungsmittel ist nach § 4 NEMV folgende spezielle Kennzeichnung vorgeschrieben:
Bitte orientieren Sie sich nicht an der Werbung Ihrer Mitbewerber, z.B. im
Internet, denn ein sehr großer Teil der dort zu findenden Werbeaussagen
ist lebensmittelrechtlich unzulässig.
Am 01.07.2007 ist EU-weit die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert-
und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in Kraft getreten. Viele ihrer
Regelungen gab es auch vorher schon in Deutschland. Das schon vorher geltende
Irreführungsverbot wird nun jedoch präzisiert. Z. B. ist die Verwendung nährwert
- und gesundheitsbezogener Angaben nach Art. 5 Abs. 1 nur zulässig, wenn die
Menge des Produkts, deren Verzehr vernünftigerweise erwartet werden kann, eine
signifikante Menge des beworbenen Stoffs/Nährstoffs liefert, die nach allgemein
anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen geeignet ist, die behauptete Wirkung
zu
erzielen. Das ist insbesondere bei Nahrungsergänzungsmitteln wegen den kleinen
Verzehrsmengen zu beachten.
Neu ist:
Die zahlreichen weiteren Regelungen und Fristen der Verordnung können hier nicht im Einzelnen aufgeführt werden.
Nachfolgend werden die wichtigsten lebensmittelrechtlichen Ge- und Verbote für Werbung zusammengefasst:
Schon seit langem gilt:
- Die Werbung darf den Kunden nicht irreführen, z.B. durch:
- Krankheitsbezogene Werbung (z. B. über vorbeugende, lindernde oder heilende Wirkungen) ist verboten.
Neu ist (mit diversen Übergangsfristen):
- Nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben dürfen erst nach einer ausdrücklichen Zulassung verwendet werden.
Bitte bedenken Sie auch, dass sie beim Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln eine Gewerbeanmeldung bei der für Sie zuständigen Gemeindeverwaltung machen müssen.
Im Rahmen Ihrer Sorgfaltspflichten sollten Sie vor dem Vertrieb auch überprüfen (lassen):
- Ist die Zusammensetzung zulässig?
- Kennzeichnung:
- Werbung:
- Habe ich eine Gewerbeanmeldung
Sie können nicht automatisch davon ausgehen, dass Nahrungsergänzungsmittel
aus anderen Ländern den deutschen Rechtsvorschriften entsprechen. Selbst im
„EG-Ausland" bestehen noch Unterschiede zu den deutschen lebensmittelrechtlichen
Vorschriften! In Deutschland gelten z. B. manche Nährstoffe und Zutaten als
zulassungspflichtige Zusatzstoffe, die es in anderen EG-Ländern nicht sind. Denn
der deutsche Zusatzstoffbegriff ist weiter gefasst als die EG-Definition. Alle
verwendeten Zusatzstoffe (im Sinne der deutschen Regelung) müssen aber eine
deutsche Zulassung haben, sonst dürfen die Nahrungsergänzungsmittel in
Deutschland nicht vertrieben werden.Für Lebensmittel (Nahrungsergänzungsmittel),
die solche Zusatzstoffe ohne deutsche Zulassung enthalten gibt es die
vereinfachte Möglichkeit der Erteilung einer Allgemeinverfügung für diese
Zusatzstoffe. Die Allgemeinverfügung gilt aber nur für das beantragte
Lebensmittel und gleich zusammengesetzte. Ferner ist sie nur anwendbar, wenn das
Lebensmittel in einem Mitgliedsstaat der EU oder des EWR rechtmäßig
hergestellt wurde oder dort rechtmäßig im Verkehr ist!
Nahrungsergänzungsmittel aus dem Ausland (Nicht EU-Länder) können außerdem
Zutaten enthalten, die nach europäischem Recht „neuartige Lebensmittelzutaten"
sind. In diesem Fall vor dem ersten Inverkehrbringen ein Antrag auf
Prüfung und Genehmigung gestellt werden.
Prüfen Sie, ob das von Ihnen ins Auge gefasste Produkt neuartige Lebensmittelzutaten im Sinne des EG-Rechts enthält.
Nein: ? keine Zulassung erforderlich
Ja: ? weiter prüfen, ob eine Anmeldung beim BVL mit Sicherheitsprüfung erforderlich ist.
Prüfen Sie auch, ob das von Ihnen ins Auge gefasste Produkt nicht zugelassene Zusatzstoffe (nach deutschem Recht) enthält:
Nein: ? keine Maßnahmen erforderlich.
Ja: ? Allgemeinverfügung oder Ausnahmegenehmigung des BVL (jeweils zu beantragen beim BVL, siehe www.bvl.bund.de ) oder lebensmittelrechtliche Zulassung erforderlich:
Aus dem Vorhergehenden können Sie entnehmen, dass umfangreiche Kenntnisse des
Lebensmittelrechts (bei der Frage, ob ein Arzneimittel vorliegt auch des
Arzneimittelrechts) erforderlich sind, um die Einhaltung aller
Rechtsvorschriften überprüfen zu können. Darüber hinaus sind aber auch gute
Kenntnisse der üblichen Zusammensetzung von Nahrungsergänzungsmitteln und über
deren Wirkungen erforderlich.U. E ist es daher zur Erfüllung der
Sorgfaltspflichten erforderlich, dass die
notwendigen Überprüfungen durch Personen mit ausreichender Sachkunde vorgenommen
werden. Anderenfalls läuft der lebensmittelrechtlich Verantwortliche Gefahr,
dass Gerichte die Kontrollmaßnahmen nicht als ausreichend anerkennen. Aus diesem
Grund empfehlen wir, staatlich zugelassene Gegenprobensachverständige mit den
Überprüfungen zu beauftragen, falls Sie oder Ihre Mitarbeiter nicht die
erforderliche Sachkunde haben.
Die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter in Baden-Württemberg
überprüfen und analysieren keine Nahrungsergänzungsmittel für private
Auftraggeber (Ausnahme: von ausländischen Behörden verlangte
Exportbescheinigungen). Daher müssen Sie sich dazu ggf. an einen freiberuflich
tätigen Sachverständigen wenden.
Hier finden Sie eine Liste der in Baden-Württemberg zugelassenen Sachverständigen
Haben Sie selbst die erforderlichen Rechts- und Produktkenntnisse, um die notwendigen Prüfungen selbst vornehmen zu können?
Falls nein, sollten Sie einen Sachverständigen hinzuziehen! Für die Überprüfung von Nahrungsergänzungsmitteln auf ihre Verkehrsfähigkeit ist es u. E. empfehlenswert, einen zur Untersuchung von Gegenproben zugelassenen lebensmittelchemischen Sachverständigen zu wählen.
Für den Bereich der Regierungspräsidien Karlsruhe und Freiburg zuständig:
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe
Weißenburger Str. 3
76187 Karlsruhe
www.cvua-karlsruhe.de
Für den Bereich der Regierungspräsidien Stuttgart und Tübingen zuständig:
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart
- Dienstsitz Fellbach -
Postfach 12 06
70702 Fellbach
www.cvua-stuttgart.de
NEMV:
Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel vom 24.05.2004 (BGBl. I S. 1011) Hinweis: der Verordnungstext ist unter www.bvl.bund.de verfügbar.
LMKV:
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, Bekanntmachung der Neufassung vom 15.12.1999 (BGBl. I S. 2464)
LKV:
Los-Kennzeichnungs-Verordnung vom 23.06.1993 (BGBl. I S. 1022)
NKV:
Verordnung über nährwertbezogene Angaben bei Lebensmitteln und die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (Nährwert-Kennzeichnungsverordnung) vom 25.11.1994 (BGBl. I S. 3526)
VO (EG) 1924/2006:
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
über Lebensmittel vom 20.12.2006 (berichtigte Fassung ABl. Nr.
L 12 von S. 3)
EU-Richtlinie über Nahrungsergänzungsmittel
Richtlinie (EG) Nr. 2002/46 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. Nr. L 183/51)
BfR: Bundesinstitut für Risikobewertung www.bfr.bund.de
BVL: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit www.bvl.bund.de
BfArm: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte www.bfarm.de
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